Satzung des „Fördervereins Internationale Psychoanalyse München“
1. Abschnitt: Name, Sitz und Zweck
§ 1
Der Verein trägt den Namen „Förderverein Internationale Psychoanalyse München“. Er hat seinen Sitz in München. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2
1. Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Zweck des Fördervereins ist die Weiterentwicklung und Verbreitung der von Sigmund Freud begründeten psychoanalytischen Wissenschaft im internationalen wissenschaftlichen Austausch. Dies soll durch Förderung von Fortbildung, Lehre, Therapie und aller anderen Anwendungen der Psychoanalyse erfolgen.
4. Der Satzungszweck der Förderung von Wissenschaft und Lehre wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Die Fortbildung zur/zum Psychoanalytiker*in,
b) den Aufbau eines psychoanalytischen Fortbildungsinstitutes,
c) die Initiierung und Durchführung von nationalen und internationalen wissenschaftlichen Veranstaltungen in Form von Vorträgen, Symposien und Kongressen,
d) die Pflege wissenschaftlicher Kontakte mit anderen psychoanalytischen nationalen und internationalen psychoanalytischen Fachgesellschaften und mit Fachgesellschaften verwandter wissenschaftlicher Disziplinen,
e) die Fortbildung der Mitglieder des Fördervereins durch die Organisation und Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen, Seminaren, Arbeitstagungen und Kongressen sowie die Bereitstellung von wissenschaftlichem Informationsmaterial,
c) die Fort- und Weiterbildung anderer Berufsgruppen.
5. Der Förderverein Internationale Psychoanalyse München verpflichtet seine Mitglieder dazu, den hohen professionellen Standard ihrer psychoanalytischen Tätigkeit zu wahren und sich entsprechend den in den Ethikleitlinien des Fördervereins festgelegten Grundsätzen zu verhalten.
§ 3
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung 1977 vom 16.3.1976 (BGB 1.1 S. 613).
3. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Durch die Mitgliederversammlung gewählte Vertreter*innen und Funktionsträger*innen haben Anspruch auf Ersatz ihrer materiellen Auslagen in den Diensten des Fördervereins. Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der /die Schatzmeister*in, der/die Leiter*in des Fortbildungsausschusses, erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
- Abschnitt: Mitgliedschaft
Die Gesellschaft hat ordentliche Mitglieder, assoziierte Mitglieder, vorläufige Mitglieder, Personen mit einem Gaststatus, Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder
§ 4
Ordentliche Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder können Personen werden, die eine psychoanalytische Aus- oder Weiterbildung nach den anerkannten Kriterien einer psychoanalytischen Fachgesellschaft absolviert haben.
2. Bewerber*innen um die Mitgliedschaft werden der Mitgliederversammlung nach Überprüfung ihrer Voraussetzungen durch den Vorstand des Fördervereins vorgeschlagen. Die Aufnahme der Bewerber*innen erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder im Rahmen einer Mitgliederversammlung des Fördervereins.
3. Die ordentlichen Mitglieder bezahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§ 5
Assoziierte Mitglieder
1.Assoziierte Mitglieder können Personen werden, die eine psychoanalytische Aus- oder Weiterbildung nach den Kriterien des Fördervereins Internationale Psychoanalyse München absolviert haben.
2.Bewerber*innen um die assoziierte Mitgliedschaft werden der Mitgliederversammlung nach Überprüfung ihrer Voraussetzungen durch den Vorstand des Fördervereins vorgeschlagen. Die Aufnahme der Bewerber*innen erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder im Rahmen einer Mitgliederversammlung des Fördervereins.
3. Die assoziierten Mitglieder bezahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der MV festgesetzt wird. Näheres regelt die Beitragsordnung.
§6
Vorläufige Mitglieder
1.Vorläufige Mitglieder können Kolleg*innen in Aus- und Weiterbildung an einem psychoanalytischen Institut werden, das von einer psychoanalytischen Fachgesellschaft anerkannt ist.
2.Bewerber*innen um die vorläufige Mitgliedschaft werden der Mitgliederversammlung nach Überprüfung ihrer Voraussetzungen durch den Vorstand des Fördervereins vorgeschlagen. Die Aufnahme der Bewerber*innen erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder im Rahmen einer Mitgliederversammlung des Fördervereins.
3. Die vorläufigen Mitglieder bezahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der MV festgesetzt wird. Näheres regelt die Beitragsordnung.
§7
Gaststatus
1.Gäste können Personen werden, die die Internationale Psychoanalyse unterstützen wollen
2. Bewerber*innen um den Gaststatus werden der Mitgliederversammlung nach Überprüfung ihrer Voraussetzungen durch den Vorstand des Fördervereins vorgeschlagen. Die Aufnahme der Bewerber*innen erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder im Rahmen einer Mitgliederversammlung des Fördervereins.
3. Die Gäste bezahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der MV festgesetzt wird. Näheres regelt die Beitragsordnung.
§8
Ehrenmitglieder
1. Personen, die sich um die Förderung der Psychoanalyse außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können vom Vorstand und der Mitgliederversammlung als Ehrenmitglied vorgeschlagen werden.
2. Deren Aufnahme erfolgt mit einer einfachen Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
3. Die Ehrenmitglieder sind von der jährlichen Beitragszahlung befreit.
§9
Korrespondierende Mitglieder
Der Förderverein kann Personen mit herausragenden Leistungen in Wissenschaft, Kultur und Kunst dazu einladen, korrespondierendes Mitglied zu werden. Dahingehende Vorschläge werden vom Vorstand geprüft, der dann nach Beschluss der MV mit einfacher Mehrheit eine entsprechende Einladung ausspricht. Korrespondierende Mitglieder sind von der jährlichen Beitragszahlung befreit.
§10
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, durch Austritt, Ausschluss oder Streichung aus der Mitgliederliste.
2. Der Austritt eines Mitgliedes muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende des Kalenderjahres.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch die Mitgliederversammlung erfolgen, wenn ein Mitglied gröblich und vorsätzlich gegen die Interessen des Fördervereins, insbesondere gegen dessen Satzung oder Beschlüsse seiner Organe verstößt oder ein Verhalten zeigt, das geeignet ist, das Ansehen des Fördervereins und seiner Mitglieder erheblich zu beeinträchtigen. Ein Ausschluss bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder
4. Wer während zweier Geschäftsjahre den Mitgliederbeitrag ohne Stundung oder Erlass trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet, wird aus der Mitgliederliste gestrichen. Ausstehende Beiträge bleiben fällig.
§11
Ruhende Mitgliedschaft
1.Während einer ruhenden Mitgliedschaft sind alle Rechte und Pflichten ausgesetzt, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben.
2.Die Mitgliedschaft kann aus besonderem Grund (z.B. längere Krankheit mit temporärer Erwerbsunfähigkeit) auf Antrag eines Mitglieds ruhen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit über den Antrag. Die Mitgliedschaft ruht für ein Jahr.
3.Die Mitgliedschaft wird auf Beschluss der Schieds- und Ausschlusskommission für den Fall ausgesetzt oder vorläufig beendet, wenn das Mitglied gröblich und vorsätzlich gegen die Interessen des Fördervereins, insbesondere gegen ihre Satzung oder Beschlüsse ihrer Organe verstößt oder ein Verhalten zeigt, das geeignet ist, das Ansehen des Fördervereins und ihrer Mitglieder erheblich zu beeinträchtigen.
3. Abschnitt Vorstand
§12. Der Vorstand
§ 12.1. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister*in sowie dem/der Leiter*in des Fortbildungsinstituts Internationale Psychoanalyse des Fördervereins.
§ 12.2 Der Geschäftsführende Vorstand
Vertretungsvorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Geschäftsführende Vorstand. Der/die Vorsitzende, der/die Stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister*in bilden den Geschäftsführenden Vorstand. Ihm obliegen die Führung der laufenden Geschäfte und die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung, sowie die Verwaltung des Vermögens des Fördervereins. Der Geschäftsführende Vorstand kann zur Durchführung der laufenden Geschäfte eine/n Geschäftsführer*in einstellen. Der Geschäaftsführer kann die rechtliche Stellung eines besonderen Vertreters nach §30 BGB einnehmen. Die personale Entscheidung für eine/n Geschäftsführer*in muss in der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Rechtsverbindlich sind Erklärungen, die vom/von der Vorsitzenden allein oder von seinem/ihrer Stellvertreter*in zusammen mit dem/der Schatzmeister*in abgegeben werden.
Der/die Leiter*in des Fortbildungsinstituts nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands teil.
Der Geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
§ 12.3 Wahlen
Der/die Vorsitzende, der/die Stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister*in, der/dem Leiter*in des Fortbildungsinstituts werden alle 3 Jahre in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 13
Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Mitgliederversammlung. Ihr obliegt insbesondere
a) die Wahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes
b) die Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichts und die Entlastung des Vorstandes
c) die Wahl der Kassenprüfer*innen
d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
e) die Änderung der Satzung
f) die Festlegung der Mitgliedsbeiträge und die Beschlussfassung über die Erhebung einer Umlage für satzungsmäßige Zwecke sowie die Festlegung von deren Höhe
g) die Wahl des/der Vorsitzenden, seines/ihres Stellvertreters/in, der/dem Schatzmeister*in und Leitung des Fortbildungsinstituts
h) die Verabschiedung der Fortbildungsrichtlinien
i) die Auflösung des Vereins
2. Die Mitgliederversammlung ist durch den/die Vorsitzende/n oder seinen/seiner Stellvertreter*in mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Das hat schriftlich und mit einer Frist von 21 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Beifügung der zur Vorbereitung von Beschlüssen notwendigen Unterlagen schriftlich oder per E-Mail zu geschehen. In einem besonders begründeten Ausnahmefall (z.B. Pandemie), wenn eine persönliche Zusammenkunft der Mitgliederversammlung nicht möglich oder vertretbar ist, kann die Mitgliederversammlung, auch wenn dazu bereits eingeladen wurde, im Wege der elektronischen Kommunikation (digitale Mitgliederversammlung) durchgeführt werden. Die Feststellung eines besonders zu begründenden Ausnahmefalles erfolgt durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstands. Für die digitale Mitgliederversammlung ist ein technischer Weg zu wählen, der den Mitgliedern eine Teilnahme mit üblicher IT-Ausstattung ermöglicht. Die digitale Mitgliederversammlung findet im Wege der Bild- und Tonübertragung statt, die teilnehmenden Mitglieder müssen sich identifizieren. Die Zugangsberechtigung wird den Mitgliedern vom/von der Vorsitzenden resp. stellvertretenden Vorsitzenden per E-Mail spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung übersandt. Die Mitglieder dürfen sie keinem Dritten zugänglich machen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom/von der Vorsitzenden oder seinem/ihrer Stellvertreter*in unter Angabe des Zwecks und der Gründe einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel aller Mitglieder dies schriftlich verlangt. Der Grund für die Einberufung und die Tagesordnung müssen mit der Einladung bekannt gegeben werden. Die Einberufung muss innerhalb von sechs Wochen mit einer Frist von 14 Tagen erfolgen.
4. Die Mitgliederversammlungen werden vom/von der Vorsitzenden, dessen/derer Stellvertreter*in oder von einem auf Vorschlag des/der Vorsitzenden von der Mitgliederversammlung bestimmten ordentlichen Mitglied geleitet.
5. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
6. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Bei Wahlen und anderen Personalangelegenheiten wird geheim abgestimmt, sofern die Versammlung nicht ohne Gegenstimmen anders beschließt. Geheime Abstimmung gilt auch für andere Angelegenheiten, sofern 20 Prozent der Anwesenden dies befürworten. In einer digitalen Mitgliederversammlung sind technische Voraussetzungen für geheime Abstimmungen vorzuhalten.
7. Über die Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt. Dieses ist vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Schriftführer*in zu unterzeichnen.
8. Bei einer digitalen Mitgliederversammlung finden die Regelungen dieser Satzung entsprechend Anwendung.
4. Abschnitt Ethik
§ 14
Gremium der Vertrauensanalytiker*innen
- Zur Anhörung, Beratung und Hilfestellung in Fragen möglicher Überschreitungen ethischer Grenzen wählt die Mitgliederversammlung des Fördervereins die Mitglieder des Gremiums der Vertrauensanalytiker*innen. Sie sind Ansprechpartner*innen für Patienten*innen und Kolleg*innen in Fortbildung, die wegen möglicher Grenzüberschreitungen im analytischen Prozess oder in einer Fortbildungssituation der Gesellschaft in Bedrängnis geraten sind. Sie sind außerdem Ansprechpartner*innen für Rat suchende Kolleg*innen. Grundlage ihrer Arbeit bilden die Ethikleitlinien des Fördervereins.
- Die Mitglieder des Gremiums der Vertrauensanalytiker*innen treten mindestens einmal jährlich zu einem Erfahrungsaustausch unter Wahrung des Schutzes der Anonymität aller Betroffenen zusammen. Sie regeln die Form ihrer Zusammenarbeit selbst.
- Die Mitglieder des Gremiums der Vertrauensanalytiker*innen sind zum Schweigen verpflichtet. Eine Entbindung von der Schweigepflicht durch den/die Ratsuchende/n oder den/der Beschwerdeführer*in muss schriftlich erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung des Fördervereins wählt mindestens zwei fachlich und persönlich geeignete Mitglieder in das Gremium der Vertrauensanalytiker*innen.
- Die Wahl der Mitglieder der Ethikkommission erfolgt für einen Zeitraum von zwei Jahren.
- Zur Vermeidung von Interessenkonflikten und aus Gründen des Vertrauensschutzes dürfen die Mitglieder des Gremiums der Vertrauensanalytiker*innen während ihrer Amtszeit kein Amt im Vorstand innehaben.
5. Abschnitt: Fortbildungsstätten
§ 15
Die Fortbildungsinstitute
- Der Förderverein fördert die Gründung und Unterhaltung von psychoanalytischen Fortbildungsinstituten.
- Der Vorstand muss dem Vorschlag der Gründung eines psychoanalytischen Fortbildungsinstituts zustimmen und in der Mitgliederversammlung wird darüber abgestimmt.
6. Abschnitt: Satzungsänderungen und Auflösung des Fördervereins
§ 16
Beschlüsse über eine Änderung der Satzung werden auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der nach ordnungsgemäßer Ladung erschienenen ordentlichen Mitglieder gefasst.
§ 17
1. Die Auflösung des Fördervereins ist durch den Geschäftsführenden Vorstand dann durchzuführen, wenn die nach ordnungsgemäßer Ladung erschienenen ordentlichen Mitglieder des Vereins mit einer Mehrheit von drei Vierteln dies beschließen.
2. Bei Auflösung des Fördervereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine psychoanalytische Stiftung, die in der Mitgliederversammlung bestimmt wird, in der die Vereinsauflösung beschlossen wird, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
München, 23. April 2024